Selbst erben
Jetzt die Weichen richtig stellen
Im Erbfall gilt es früh die Weichen richtig zu stellen: Soll ich mein Erbe annehmen oder ausschlagen? Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft? Wie kann ich meine Haftung für Schulden des Erblassers beschränken?
Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft?
Mit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft automatisch auf den Erben über. Der Erbe tritt – mit wenigen Ausnahmen – in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers ein (Gesamtrechtsnachfolge).
Der Erbe ist allerdings nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen. Er kann sie innerhalb einer kurzen Frist von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund, warum er Erbe wird, Kenntnis erlangt. Ich unterstütze Sie dabei, innerhalb der Ausschlagungsfrist alle notwendigen Auskünfte zum Umfang des Nachlasses einzuholen und eine strategische Entscheidung zu treffen.
Mit der Annahme verliert der Erbe sein Recht auf Ausschlagung. Dabei ist zu beachten, dass bestimmte Äußerungen oder Handlungen in Bezug auf die Erbschaft (z.B. die Beantragung eines Erbscheins) als Annahmeerklärung ausgelegt werden können und der Erbe dadurch eventuell ungewollt das Recht zur Ausschlagung verliert.
Vertretung im Erbscheinsverfahren
Wer Erbe ist, muss dies im Rechtsverkehr auch nachweisen können. Hiervon kann jeder ein Lied singen, der schon einmal versucht hat, über das Bankkonto eines Verstorbenen zu verfügen. Die Erbenstellung kann u.a. durch einen Erbschein nachgewiesen werden, den das Nachlassgericht auf Antrag erteilt.
Ich vertrete Sie im Erbscheinsverfahren und unterstütze Sie dabei, dem Nachlassgericht alle notwendigen Informationen und Argumente zu liefern. Nichts ist ärgerlicher als ein im Umlauf befindlicher unrichtiger Erbschein.
Auslegung von Testamenten
Testamente und andere letztwillige Verfügungen sind leider oft nicht klar und eindeutig formuliert. Ihr Inhalt muss deshalb durch Auslegung ermittelt werden. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. Ich berate Sie zu den Möglichkeiten, ein bestimmtes Testament auzulegen und vertrete Sie sowohl außergerichtlich als auch im Erbscheinsverfahren und/oder bei einer Erbenfeststellungsklage im Zivilprozess.
Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
In der Praxis wird häufig nicht eine einzelne Person Alleinerbe, sondern das Erbe fällt an mehrere Personen in Form einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft muss gemeinsame Entscheidungen über die Verwaltung des Erbes treffen und schließlich den Nachlass unter sich aufteilen. Dabei treffen oft unterschiedlichste Interessen und Persönlichkeiten aufeinander. In diesem Fall ist es oft hilfreich, sich rechtlich beraten zu lassen um den Erbfall möglichst reibungslos und vor allem unter Wahrung des Familienfriedens abzuwickeln. Ich unterstütze Sie dabei in einer beratenden, moderierenden und vermittelnden Rolle – oder auch konfrontativ, je nachdem, was Ihre Situation erfordert.
Beschränkung der Erbenhaftung
Der oder die Erben treten rechtlich in die Fußstapfen des Erblassers, d.h. sie übernehmen nicht nur dessen Vermögenswerte, sondern haften auch für seine Verbindlichkeiten. Das Gesetz sieht jedoch verschiedene Möglichkeiten vor, die Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken, so dass er zumindest nicht mit seinem persönlichen Vermögen haftet. Falls Sie wissen oder befürchten, dass der Nachlass überschuldet ist, sprechen Sie mich an – die Beschränkung der Erbenhaftung ist häufig eine Alternative zur vollständigen Ausschlagung der Erbschaft.