Vererben

Gestaltungsspielräume nutzen

Die gesetzliche Erbfolge passt oft nicht optimal zu den individuellen Familien- und Vermögensverhältnissen. Es lohnt sich daher, das Thema Vererben und Verschenken aktiv anzugehen und sich zu den vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten beraten zu lassen.

Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen

Nach einer Studie der Postbank halten nur etwa 53% der Testamente einer rechtlichen Überprüfung stand – die übrigen 47% sind unklar – und damit streitanfällig) oder gar unwirksam. Ich kann nur empfehlen, sich bei der Formulierung Ihres Testaments anwaltlich beraten zu lassen. Das Testament selbst können Sie dann privatschriftlich „am Küchentisch“ aufsetzen. Es ist genauso wirksam wie ein notarielles Testament.

Auch bei der Gestaltung notarieller Erbverträge kann es sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Der Notar beurkundet den Willen der Parteien, wird Sie aber in den meisten Fällen nicht intensiv zu Gestaltungsalternativen beraten. Zudem ist der Notar zur Neutralität verpflichtet und darf – anders als ein Rechtsanwalt – nicht einseitig die Interessen einer der Vertragsparteien vertreten.

Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten

Es gibt viele gute Gründe dafür, Vermögen bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Häufig stehen steuerliche Überlegungen im Vordergrund, aber auch der Wunsch, Streit unter den Kindern zu vermeiden, die Versorgung des Übertragenden im Alter zu sichern, einen Sozialhilferegress zu verhindern oder die Existenz der Kinder zu sichern.

Bei der Gestaltung solcher Übertragungsverträge gilt es, auch etwaige Gegenleistungen des Übernehmers festzulegen und den Übertragenden für den Fall abzusichern, dass der Übernehmer die Gegenleistung nicht wie vereinbart erbringt. Hier kann Ihnen ein Rechtsanwalt wertvolle Hinweise geben.

Minimierung von Pflichtteilsansprüchen

Der Gesetzgeber spricht nahen Verwandten bzw. dem Ehegatten die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu. Zwar kann der Pflichtteil nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Erbunwürdigkeit) vollständig ausgeschlossen werden. Es gibt aber dennoch vielfältige rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, um den Pflichtteil zu minimieren.

Ehegattentestamente

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testamtent errichten. Die vielleicht bekannteste Form ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tode des Längerlebenden bedacht werden.

Das Berliner Testament ist erbrechtlich komplex und birgt neben seinen Vorteilen auch einige versteckte Problemfelder: Werden die erbrechtlichen Steuerfreibeträge optimal genutzt? Können die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil geltend machen bzw. wie kann man dies unattraktiv gestalten? Auf welche testamentarischen Bestimmungen soll sich die gegenseitige Bindungswirkung erstrecken? Passt das gemeinschaftliche Testament auch noch im Fall der Wiederverheiratung des Längerlebenden?

Ein gemeinschaftliches Testament können Sie am Küchentisch errichten – lassen Sie sich aber besser vorher anwaltlich beraten.

Testamente für Geschiedene und Patchworkfamilien

Häufig möchte der Erblasser sicher sein, dass der geschiedene Ex-Ehegatte im Erbfall nichts mehr erhält. Zwar erlöschen das gesetzliche Erbrecht und die Pflichtteilsansprüche des Geschiedenen Ehegatten spätestens mit der Scheidung. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass der Ex-Ehegatte in bestimmten Fällen doch noch Zugriff auf das eigene Vermögen bekommt, z.B. indirekt über das Sorgerecht für die gemeinsamen minderjährigen Kinder oder in dem Fall, dass ein Kind vor dem Ex-Ehegatten verstirbt und selbst keine Abkömmlinge hat.

Hier kann ein Geschiedenentestament Abhilfe schaffen und die häufig sehr individuelle Interessenlage in einer Patchworkfamilie berücksichtigen.

Testamente zu Gunsten behinderter Kinder

Ziel des Behindertentestamentes ist es, die Lebensverhältnisse des behinderten Kindes mit Hilfe des ererbten Vermögens über den von der Sozialhilfe gewährleisteten Standard hinaus zu verbessern. Darüber hinaus soll möglichst die Substanz des Familienvermögens dauerhaft erhalten werden, insbesondere Immobilienvermögen oder ein Unternehmen. Die Zulässigkeit entsprechender Gestaltungen hat der BGH in einer ganzen Serie von Entscheidungen bestätigt.

Ein handwerklich richtig gestaltetes Behindertentestament bietet Eltern behinderter Kinder eine zuverlässige Möglichkeit, die genannten Gestaltungsziele zu verwirklichen.

Unternehmertestamente

Die Unternehmensnachfolge kann man planen – das Ende des eigenen Lebens nicht. Eine sinnvoll gestaltete und der jeweiligen Lebenssituation regelmäßig angepasste letztwillige Verfügung kann – im Zusammenspiel mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen – das Unternehmen (und den Familienfrieden) erhalten.

So gilt es etwa Erbengemeinschaften zu vermeiden, da diese nicht über die notwendigen Entscheidungsstrukturen verfügen, um ein Unternehmen zu leiten. Solange die zukünftigen Unternehmensnachfolger noch nicht in der Lage sind, das Unternehmen zu führen, kommt die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Betracht. Schließlich soll durch die Gestaltung möglichst verhindert werden, dass das Unternehmen im Erbfall in Liquiditätsschwierigkeiten kommt.

Das Unternehmertestament sollte sorgfältig und in Ruhe gestaltet werden  – idealerweise schon in guten Zeiten und unabhängig vom Lebensalter.

Testamtentsvollstreckung

Sollten Sie sich mit dem Gedanken tragen, in Ihrer letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, sprechen Sie mich an. Ich übernehme Testamentsvollstreckungen.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht gestalten Sie Ihre rechtlichen Angelegenheiten für den Fall, dass Sie durch Unfall oder Krankheit geschäftsunfähig werden sollten. Es trifft dann eine vertraute, von Ihnen bevollmächtigte Person die Entscheidungen für Sie, und nicht ein gerichtlich eingesetzter Betreuer. Selbstverständlich können Sie dem Bevollmächtigten in der Vollmacht bestimmte Anweisungen geben oder die Vollmacht nur auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränken.

Mit der Patientenverfügung legen Sie fest, wie Sie im Falle einer schweren Krankheit oder eines Unfalls behandelt werden wollen, wenn Sie in dieser Situation Ihren Willen nicht mehr äußern können. 

Nehmen Sie die Möglichkeit wahr, auch die letzten Phasen Ihres Lebens selbstbestimmt zu gestalten. Im Rahmen einer Erstberatung kann ich mit Ihnen normalerweise alle erforderlichen Dokumente durchgehen und im Entwurf fertig stellen. Ggfs. müssten Sie dann noch Ihre Unterschrift beglaubigen lassen und eine besondere Bankvollmacht einholen. Ich erkläre Ihnen Schritt für Schritt, was zu tun ist!

Agnes Bosse Rechtsanwältin

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